print

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung – KraftStDV

arrow_left arrow_right

(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen.

(2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Ersetzt V 611-17-2 v. 2.7.1979 I 901 (KraftStDV 1979)
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25