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Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung – KraftStDV

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Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben

1.
am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist, oder
2.
im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postweg abgegeben werden; in diesem Fall ist die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.

(+++ § 10: zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)

Ersetzt V 611-17-2 v. 2.7.1979 I 901 (KraftStDV 1979)
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25