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Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung – KraftStDV

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(1) Stellt eine Zollstelle fest, dass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzt sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat fest und erhebt die Steuer.

(2) Bei widerrechtlicher Benutzung kann die Festsetzung und Erhebung der Steuer nach den §§ 11 bis 14 erfolgen.

Ersetzt V 611-17-2 v. 2.7.1979 I 901 (KraftStDV 1979)
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25