Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung – KrAbfWUTechAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ mit 20 Prozent,
2.
„Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“ mit 20 Prozent,
3.
„Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ mit 20 Prozent,
4.
„Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ mit 30 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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