(1) Im Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
2Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann.
(3) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 180 Minuten.
2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.