Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung – KrAbfWUTechAusbV

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1Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und der Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
2Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes.
3Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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