Konfitürenverordnung – KonfV

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Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 25.11.2025 I Nr. 289
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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