Konfitürenverordnung – KonfV

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1Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden.
2Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 25.11.2025 I Nr. 289
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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