print

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze – KohleAusG

Inhaltsübersicht (ausklappen)
Artikel  1 Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG) Artikel  2 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Artikel  3 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel  4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Artikel  5 Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung Artikel  6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Artikel  7 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Artikel  8 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung Artikel  9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 10 Beihilferechtlicher Vorbehalt Artikel 11 Inkrafttreten

–––

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

1Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 283) geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann.
2Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 28 zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25