- 1.
„Kraft-Wärme-Kopplung“:
1Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;
- 2.
„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“:
1Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde;
- 3.
„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“:
- 4.
„Fernwärmenetz“:
1Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;
- 5.
„Fernkältenetz“:
1Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;
- 6.
„Trasse“:
1Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;
- 7.
„erhebliche Modernisierung“:
wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als 50 Prozent der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz gilt nicht als erhebliche Modernisierung;
- 8.
„effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung“:
1Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit einer Nutzung von mindestens - a)
50 Prozent erneuerbare Energien,
- b)
50 Prozent Abwärme,
- c)
75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder
- d)
50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme.