1Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;
2.
„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“:
1Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde;
1Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;
5.
„Fernkältenetz“:
1Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;
6.
„Trasse“:
1Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;
7.
„erhebliche Modernisierung“:
wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als 50 Prozent der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz gilt nicht als erhebliche Modernisierung;
8.
„effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung“:
1Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit einer Nutzung von mindestens
a)
50 Prozent erneuerbare Energien,
b)
50 Prozent Abwärme,
c)
75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder
d)
50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme.
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V v. 6.7.2021 I 2514
Änderung durch Art. 2 Abs. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet