Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Vorhaben, bei denen die Vollständigkeit der Antragunterlagen vor dem 1. Mai 2015 von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V v. 6.7.2021 I 2514
Änderung durch Art. 2 Abs. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet