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KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung – KNV-V

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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Vorhaben, bei denen die Vollständigkeit der Antragunterlagen vor dem 1. Mai 2015 von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26