print

KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung – KNV-V

arrow_left

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Vorhaben, bei denen die Vollständigkeit der Antragunterlagen vor dem 1. Mai 2015 von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V v. 6.7.2021 I 2514
Änderung durch Art. 2 Abs. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26