KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung – KNV-V

arrow_left

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Vorhaben, bei denen die Vollständigkeit der Antragunterlagen vor dem 1. Mai 2015 von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print