(+++ Textnachweis ab: 7.3.2025 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EUV 2023/1114 (CELEX Nr: 32023R1114) +++)
Diese Rechtsverordnung regelt das Verfahren nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, in Verbindung mit § 50 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zur Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen (vereinfachtes Verfahren).
(1) Gegenstand des vereinfachten Verfahrens ist die Zulassung zur Erbringung bestimmter Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 und § 50 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes.
(2) 1Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, soweit diese nicht unter Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen.
2Die Antragsberechtigung erstreckt sich ausschließlich auf diejenigen der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Dienstleistungen, die von der bestehenden Erlaubnis umfasst sind.
(1) 1Der Antrag soll ausdrücklich auf das vereinfachte Verfahren Bezug nehmen.
2Im Antrag ist anzugeben, für welche Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung beantragt wird.
(2) 1Der Antrag muss eine Bestätigung enthalten, dass das Geschäftsmodell unverändert geblieben ist und die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorliegenden Unterlagen und Informationen, insbesondere im Zusammenhang mit der Unternehmensführung und dem Risikomanagement, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen nach den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 weiterhin aktuell sind.
2Darüber hinaus muss der Antrag folgende Informationen und Nachweise enthalten:
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(3) 1Soweit die Unterlagen der Bundesanstalt bereits vorliegen, müssen die Unterlagen nicht erneut eingereicht werden.
2Der Antragssteller soll auf diese Unterlagen hinweisen.
(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.
1Anträge auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens können bis zum 31. August 2025 gestellt werden.
2Entscheidend ist der Eingang aller Unterlagen nach § 3 Absatz 2 bei der Bundesanstalt.
1Anträge und Unterlagen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens sind jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
2Für Anträge und Unterlagen soll ein elektronischer Einreichungsweg genutzt werden.
3Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank auf ihren Internetseiten.
4Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 und § 4j des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.