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Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 – KMZÜV

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1Anträge auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens können bis zum 31. August 2025 gestellt werden.
2Entscheidend ist der Eingang aller Unterlagen nach § 3 Absatz 2 bei der Bundesanstalt.

V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 2 V v. 27.2.2025 I Nr. 73 mWv 1.1.2026
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25