(2) 1Der Antrag muss eine Bestätigung enthalten, dass das Geschäftsmodell unverändert geblieben ist und die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorliegenden Unterlagen und Informationen, insbesondere im Zusammenhang mit der Unternehmensführung und dem Risikomanagement, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen nach den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 weiterhin aktuell sind.
2Darüber hinaus muss der Antrag folgende Informationen und Nachweise enthalten:
- 1.
- 2.
einen aktualisierten Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Dienstleistungen in welchen Mitgliedstaaten der Antragsteller zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Ort und Art der Vermarktung dieser Dienstleistungen; - 3.
die Strategien und Verfahren zur Einhaltung der Kapitel 2 und 3 des Titels V der Verordnung (EU) 2023/1114, eine Beschreibung der Verfahren in Bezug auf Interessenkonflikte – in diesem Zusammenhang insbesondere die Namen und Lebensläufe der Leiter interner Funktionen – sowie eine Beschreibung des bereits eingerichteten Beschwerdeverfahrens nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2023/1114; - 4.
für Antragssteller, die eine Zulassung - a)
- b)
- c)
zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstaben c und d beantragen, eine Beschreibung der Geschäftspolitik, die die Beziehung zu den Kunden regelt und nichtdiskriminierend ist, sowie eine Beschreibung der Methode für die Festlegung des Kurses der Kryptowerte, die der Antragssteller für einen Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte anbietet nach Artikel 77 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114; - d)
- e)
- f)
für die Beratung zu Kryptowerten im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 oder für die Portfolioverwaltung von Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, den Nachweis, dass die natürlichen Personen, die im Namen des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratungsdienste leisten oder Portfolioverwaltung erbringen, über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz verfügen, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2023/1114 nachzukommen; - g)
(3) 1Soweit die Unterlagen der Bundesanstalt bereits vorliegen, müssen die Unterlagen nicht erneut eingereicht werden.
2Der Antragssteller soll auf diese Unterlagen hinweisen.
(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.