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Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände – KK-AltRückV

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Die jährlichen Zuweisungsbeträge sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 8a G v. 22.3.2020 I 604
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25