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Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände – KK-AltRückV

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Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Krankenkassen und die Verbände der Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 8a G v. 22.3.2020 I 604
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25