(1) 1Bis zum 31. Dezember 1994 sind abweichend von Artikel 1 in folgenden Fassungen anzuwenden:
2
(2) 1Bis zum 31. Dezember 1994 ist Artikel 1 § 27 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
2
"Wenn und soweit die in den §§ 31 und 32 genannten Hilfearten nicht bedarfsgerecht zur Verfügung stehen, sollen sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet werden, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach § 33 oder § 34 gewährt werden müßte."
(3)