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Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts – KJHG

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Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über

1.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zuständigkeiten,
2.
die Errichtung von Jugendämtern und
3.
die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen; dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 15.12.1995 I 1775
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25