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Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen – KiZDAV
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§ 6 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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