Auf Grund des § 68 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
1Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für den Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zuständig sind (KiZ-Stellen).
2Daten nach Satz 1 sind Daten,
(1) 1Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung.
2Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 genannten KiZ-Stellen tätig sind.
3Die Abrufberechtigung erteilt die KG-Stelle.
(2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die über den Anspruch auf den Kinderzuschlag unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten zu entscheiden haben.
(3) Abrufberechtigungen sind auf die Kindergelddaten zu beschränken, die zur Anspruchsprüfung und zur Bemessung des Kinderzuschlags erforderlich sind.
(1) 1Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben für jeden Datenabruf folgende Angaben zu dem Kind oder zu der kindergeldberechtigten Person mitzuteilen:
2
(2) 1Die KG-Stelle ergänzt den Datensatz nach Absatz 1 um die Daten, die für die KiZ-Stelle zur Anspruchsprüfung und Bemessung des Kinderzuschlags erforderlich sind.
2Der Datenabruf ist zu beschränken
(3) Die KG-Stelle setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um zum Schutz der personenbezogenen Daten und zum Nachweis, dass die Verarbeitung dieser Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) steht.
(4) 1Es sind dem jeweiligen Stand der Technik gemäß der Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle gewährleisten.
2Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
3Die KG-Stelle bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.
(1) Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte KG-Stelle teilt der KiZ-Stelle mit,
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die Daten im Sinne des § 3 Absatz 2.
Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.