print

Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen – KiZDAV

arrow_left arrow_right

(1) Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte KG-Stelle teilt der KiZ-Stelle mit,

1.
wenn für ein Kind Kindergeld festgesetzt wird oder
2.
wenn für ein Kind die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die Daten im Sinne des § 3 Absatz 2.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25