(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet ein elektronisches Verwaltungsportal ein, das den Ländern die Antragstellung sowie die Übermittlung des Verwendungsnachweises und weiterer Unterlagen ermöglicht.
2Es trifft zum Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Förderverfahrens nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der in den §§ 4 und 6 genannten Angaben und Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form und erlässt eine Förderrichtlinie.
3Vor Erlass einer Förderrichtlinie sind die Länder zu den Regelungen anzuhören und ist das Einvernehmen der Mehrheit der Länder erforderlich.
(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt die Aufwendungen, die ihm bis zum 31. Dezember 2035 voraussichtlich für die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie die Beauftragung von begleitenden Auswertungen nach § 14 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entstehen und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Aufwendungen an.
2Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 jeweils bis zum 31. März des vorhergehenden Kalenderjahres
(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite monatlich, erstmals zum 31. März 2026, die folgenden Angaben:
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(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anfrage Auswertungen zu den bewilligten und ausgezahlten Fördermitteln, zu den gestellten Anträgen und zu den nach § 6 Absatz 3 übermittelten Daten zur Verfügung.