Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 12b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist:
(1) 1Ziel dieser Verordnung ist die Transformation der Krankenhausstrukturen zur Anpassung an die durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen.
2Zur Erreichung des in Satz 1 genannten Ziels regelt diese Verordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Förderung von Vorhaben nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt, soweit § 3 nichts anderes bestimmt, für Vorhaben an zugelassenen Krankenhäusern, die nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes förderfähig sind.
(1) 1Ein Vorhaben ist förderfähig, wenn die Voraussetzungen eines Fördertatbestandes nach § 12b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach Maßgabe des § 3 vorliegen und es dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Ziel der Transformation dient.
2Ein Vorhaben ist nur förderfähig, wenn es mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union vereinbar ist.
3Ein Vorhaben ist nicht förderfähig, wenn es aufgrund anderer Gesetze als dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder aufgrund anderer Förderprogramme gefördert wird; ausgenommen sind die Landeskrankenhausgesetze sowie Förderprogramme der Länder.
4Abweichend von Satz 3 sind einzelne Vorhaben, die selbstständige Abschnitte eines Gesamtvorhabens darstellen und die nicht im Rahmen des Gesamtvorhabens aufgrund anderer Gesetze als dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder Förderprogramme gefördert werden, förderfähig.
(2) 1Bei der Förderung von Vorhaben sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen sowie Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigen.
2Förderfähig sind die in § 3 genannten Kosten.
3Förderfähig sind neben den in Satz 2 genannten Kosten Aufwendungen für Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten eines Darlehens, das ein Krankenhausträger zur Finanzierung eines förderfähigen Vorhabens aufgenommen hat.
4Als Förderbetrag kann der zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ermittelnde Barwert der in Satz 3 genannten Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten ausgezahlt werden, soweit diese in den ersten zehn Jahren nach Abschluss des Darlehens entstehen.
5Für die Berechnung des Barwerts sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Berechnungszeitpunkt zu Grunde zu legen.
(3) Nicht förderfähig sind
(1) 1Förderfähig sind Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, insbesondere
(2) 1Förderfähig sind Vorhaben zur Umstrukturierung eines bestehenden Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde.
2Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umstrukturierung des Krankenhausstandortes zwingend erforderlich sind.
3Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer Systeme und Anlagen sind förderfähig, soweit diese Maßnahmen zusätzlich zu den in Satz 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind und es sich bei den Maßnahmen um Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme sowie zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit des Krankenhauses handelt.
(3) 1Förderfähig sind Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern, einschließlich der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung robotergestützter Telechirurgie; förderfähig sind auch Vorhaben, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind.
2Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind
(4) 1Förderfähig sind wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung und zum Ausbau von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, soweit Hochschulkliniken und Krankenhäuser, die keine Hochschulkliniken sind, an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind.
2Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind
(5) 1Förderfähig sind wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung und Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden mit mindestens zwei Krankenhäusern zum Abbau von Doppelstrukturen bei der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Leistungsgruppen.
2Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind.
(6) 1Förderfähig sind Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen.
2Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind.
(7) 1Förderfähig sind Vorhaben zur dauerhaften Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten.
2Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind
(8) 1Förderfähig sind Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in staatlich anerkannten Einrichtungen an einem Krankenhaus, das Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte ist, zur Ausbildung für die Berufe Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, und im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegeassistentin, Pflegeassistent, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent.
2Die Schaffung von zusätzlichen Ausbildungskapazitäten nach Satz 1 ist nur förderfähig, soweit diese auf einem Vorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 5 beruht.
3Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind
(1) 1Die Länder können Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12b Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Transformationsfonds für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 bis zum 30. September des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres stellen.
2Abweichend von Satz 1 können die Länder die Anträge bis zum 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres stellen, wenn sie zuvor bis zum 30. September dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das elektronische Verwaltungsportal nach § 8 Absatz 1 die Höhe der Fördermittel, die bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres beantragt werden sollen, sowie die Anzahl der zu fördernden Vorhaben getrennt nach den in § 3 genannten Fördertatbeständen angezeigt haben.
3Für jedes der in § 12b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Vorhaben ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
4Der Antrag ist durch das an dem Vorhaben beteiligte Land, im Fall von länderübergreifenden Vorhaben durch die an dem Vorhaben beteiligten Länder, über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu stellen.
5Ein Land kann für ein Kalenderjahr insgesamt die Auszahlung von Fördermitteln in der in § 12b Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Höhe beantragen, zuzüglich des Betrags der in den vorangegangenen Kalenderjahren zurückgezahlten Fördermittel und der in den vorangegangenen Kalenderjahren abgeführten Zinserträge.
6Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben können für das jeweilige Kalenderjahr in der in § 12b Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Höhe, zuzüglich des Betrags der in den vorangegangenen Kalenderjahren zurückgezahlten Fördermittel und der in den vorangegangenen Kalenderjahren abgeführten Zinserträge, beantragt werden.
7Die Länder können bei der in Satz 1 oder Satz 2 genannten Antragstellung die Auszahlung der Fördermittel in jährlichen Teilbeträgen beantragen.
8Die Länder treffen gemäß § 13 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Entscheidung, für welche Vorhaben ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 gestellt werden soll, im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen.
(2) 1Mit dem Antrag sind über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal zu übermitteln:
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(3) 1Mit dem Antrag ist über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal zu bestätigen, dass
(4) 1Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Angaben, Erklärungen, Nachweisen und Unterlagen ist über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal Folgendes zu übermitteln:
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(5) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen, wenn dies erforderlich ist, um die Förderfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen.
2Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bereits vor Antragstellung schriftliche oder elektronische Anfragen der Länder informatorisch beantworten.
3Die Antworten auf die in Satz 2 genannten Anfragen sind nicht rechtsverbindlich.
(6) Das jeweilige Land ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm nach Antragstellung bekannt wird, dass
(7) 1Die Länder können, unabhängig davon, ob ihr Antrag bereits durch das Bundesamt für Soziale Sicherung bewilligt wurde, innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen die Auszahlung von ergänzenden Fördermitteln aus dem Transformationsfonds für ein Vorhaben beantragen, wenn ihnen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit den für das Vorhaben beantragten Fördermitteln der Förderzweck nicht erreicht werden kann.
2Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt die Anforderungen an einen Antrag nach Satz 1 im Einzelfall fest.
(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Fördermittel an das antragstellende Land aus.
2Die Auszahlungsbescheide sind jeweils mit der Auflage zu verbinden, dass das jeweilige Land die in § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Pflichten erfüllt und einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel im Rahmen des jeweiligen Vorhabens (Verwendungsnachweis) innerhalb der in § 6 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt.
3Die Auszahlungsbescheide können mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese erforderlich sind, um eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel sicherzustellen.
(2) 1Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen unverzüglich, spätestens jedoch 20 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheids ihren Förderbescheid zu dem jeweiligen Vorhaben.
2Im Fall einer finanziellen Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an dem Transformationsfonds ist der in Satz 1 genannte Förderbescheid auch dem jeweiligen Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zu übermitteln.
(3) Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel kann in jährlichen Teilbeträgen erfolgen, wenn das jeweilige Land dies nach § 4 Absatz 1 Satz 7 beantragt hat.
(1) 1Die vom Bundesamt für Soziale Sicherung aus dem Transformationsfonds ausgezahlten Fördermittel werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt.
2Die Länder haben für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit der ihnen aus dem Transformationsfonds ausgezahlten Fördermittel Sorge zu tragen.
3Die Bewirtschaftung der Fördermittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder.
4Die Länder legen in ihren Förderbescheiden eine zeitliche Bindung fest, vor deren Ablauf der Krankenhausträger nicht über die zur Erfüllung des Förderzwecks errichteten Gebäude und erworbenen oder hergestellten Gegenstände verfügen darf.
5Die Länder stellen sicher, dass die Bewilligung der Fördermittel an die Krankenhausträger mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union vereinbar ist.
6Die zuständigen Landesbehörden entscheiden in Übereinstimmung mit ihrem Landeshaushaltsrecht, ob und inwieweit Erlöse, die ein Krankenhausträger für den Verkauf eines Grundstücks erzielt, auf die Fördermittel anzurechnen sind.
(2) 1Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden.
2Die Länder überprüfen durch geeignete Maßnahmen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und die Richtigkeit des Verwendungsnachweises der an dem Vorhaben jeweils beteiligte Krankenhausträger.
3Soweit es für die Prüfungen nach Satz 2 erforderlich ist, sind die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden befugt, Unterlagen einzusehen und zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Geschäftsräume des geförderten Krankenhauses nach Ankündigung zu betreten und zu besichtigen.
4Die Länder teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, im Fall einer finanziellen Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung am Transformationsfonds auch dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit.
(3) 1Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April des Jahres, das auf die Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides folgt, für die Vorhaben, für die das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel bewilligt hat, aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die in § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Pflichten betreffend die Kofinanzierung und die Investitionskostenförderung eingehalten worden sind.
2Im Fall einer finanziellen Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an dem Transformationsfonds sind die Unterlagen nach Satz 1 auch dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zur Verfügung zu übermitteln.
(4) 1Innerhalb von 20 Monaten nach Abschluss der Umsetzung eines geförderten Vorhabens übersenden die Länder dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen den Verwendungsnachweis.
2Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Ausnahmefällen einmalig verlängern.
3Im Fall einer finanziellen Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an dem Transformationsfonds ist der Verwendungsnachweis auch dem jeweiligen Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zu übermitteln.
4Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
5Als Abschluss der Umsetzung eines geförderten Vorhabens gilt die Fertigstellung der Baumaßnahme, im Fall eines Umstrukturierungsvorhabens die erfolgte Umstrukturierung und im Fall einer Digitalisierungsmaßnahme die Fertigstellung dieser Maßnahme.
(1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für Soziale Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann für ein Vorhaben ausgezahlte Fördermittel durch Bescheid gegenüber dem jeweiligen Land ganz oder teilweise zu Gunsten des Transformationsfonds zurückfordern, wenn
(3) 1Kann der Förderzweck insolvenzbedingt nicht mehr erreicht werden, ist das jeweilige Land verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die bestehenden Rückforderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Krankenhausträgers berücksichtigt werden.
2Realisierte Erlöse aus dem Insolvenzverfahren sind quotal auf die Rückforderungen des Bundes und des jeweiligen Landes aufzuteilen.
3Mit Abschluss des Insolvenzverfahrens sind die Rückforderungsansprüche des Bundesamts für Soziale Sicherung begrenzt auf die Summe der bislang nicht an den Krankenhausträger ausgezahlten Fördermittel und der realisierten Erlöse aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Krankenhausträgers.
(4) Das jeweilige Land hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm nach Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides bekannt wird, dass
(5) 1Fordert ein Land von ihm ausgezahlte Fördermittel gegenüber einem Krankenhausträger zurück, hat es auch die an diesen Krankenhausträger aus dem Transformationsfonds ausgezahlten Fördermittel zurückzufordern und an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds zurückzuzahlen.
2Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) 1Soweit ein Land im Fall von festgestellten Minderausgaben in Übereinstimmung mit landesrechtlichen Regelungen auf eine Rückforderung von Kleinstbeträgen gegenüber einem Krankenhausträger verzichtet hat, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung von einer Rückforderung seines Anteils an der Förderung absehen.
2Im Übrigen finden die Grenzwerte der Kleinbetragsregelung der Bundeshaushaltsordnung Anwendung.
(7) Werden von den Ländern an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds Fördermittel zurückgezahlt oder Zinserträge abgeführt, so werden diese Finanzmittel der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt, sofern sie
(8) 1Nicht für das Vorhaben verausgabte Fördermittel, die binnen 12 Monaten nach Abschluss des Vorhabens erneut als Investition in das Krankenhaus zur Verbesserung der Versorgung in Abstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkasse verwendet werden, werden nicht zurückgefordert.
2Ein entsprechender Nachweis der Abstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkassen ist vom Land zu erbringen.
3Dies gilt nur, sofern sich Kosteneinsparungen während der Umsetzung des Vorhabens ergeben.
(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet ein elektronisches Verwaltungsportal ein, das den Ländern die Antragstellung sowie die Übermittlung des Verwendungsnachweises und weiterer Unterlagen ermöglicht.
2Es trifft zum Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Förderverfahrens nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der in den §§ 4 und 6 genannten Angaben und Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form und erlässt eine Förderrichtlinie.
3Vor Erlass einer Förderrichtlinie sind die Länder zu den Regelungen anzuhören und ist das Einvernehmen der Mehrheit der Länder erforderlich.
(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt die Aufwendungen, die ihm bis zum 31. Dezember 2035 voraussichtlich für die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie die Beauftragung von begleitenden Auswertungen nach § 14 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entstehen und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Aufwendungen an.
2Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 jeweils bis zum 31. März des vorhergehenden Kalenderjahres
(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite monatlich, erstmals zum 31. März 2026, die folgenden Angaben:
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(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anfrage Auswertungen zu den bewilligten und ausgezahlten Fördermitteln, zu den gestellten Anträgen und zu den nach § 6 Absatz 3 übermittelten Daten zur Verfügung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.