(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk.
(2) 1Der Meisterprüfungsausschuss legt eine Situationsaufgabe fest, die zu keinem der im Meisterprüfungsprojekt ausgewählten Systeme Bezug hat.
2Für diese Situationsaufgabe wählt er aus den drei folgenden Arbeiten zwei Arbeiten aus:
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling zwei Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird jeweils gesondert bewertet.
2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.