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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk – KfzTechMstrV

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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) 1Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
2

1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
2.
eine Situationsaufgabe nach § 6.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 88 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-140 v. 10.8.2000 I 1286 (KfzTechMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25