(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen.
2Dabei hat er den Nutzen inner- und zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten.
3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) 1Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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