Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung – KFBauMechAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Arbeitsauftrag mit 20 Prozent,
2.
Auftragsplanung mit 10 Prozent,
3.
Kundenauftrag mit 40 Prozent,
4.
Caravan- und Reisemobiltechnik mit 20 Prozent 
sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 31, wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

Ersetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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