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Bedienen von Fahrzeugen, Systemen und Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden
- b)
Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
- c)
Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben
- d)
Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen
- e)
Störungen an Arbeitsmitteln, Geräten und Maschinen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
- f)
Werkzeuge und Maschinen pflegen, dabei Wartungspläne berücksichtigen
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Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Vorschriften, insbesondere Normen, Herstellervorgaben, Sicherheitsbestimmungen und Schutzmaßnahmen für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik, umsetzen
- b)
Gefährdungspotenziale an Fahrzeugen erkennen sowie Sicherheitsbestimmungen einhalten
- c)
Sicherheitsregeln für Hoch- und Niedervoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichern
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- d)
Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfreischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen
- e)
elektrotechnische Gefahren analysieren und bewerten
- f)
fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere ihre explosionsgefährlichen Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten und elektrische Spannungen beachten
- g)
Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anlagen, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, pneumatische, hydraulische und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen
- h)
Hochvolt-, Energieversorgungs- und Energiemanagementsysteme sowie alternative Antriebsarten prüfen und in Betrieb nehmen
- i)
Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in Betrieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachten
- j)
Ergebnisse dokumentieren
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Messen und Prüfen von Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbögen anwenden
- c)
Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und bewerten
- d)
elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
- e)
Funktionen elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
- f)
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
- g)
Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
- h)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- i)
physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen und prüfen
- j)
Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prüfen
- k)
Ergebnisse dokumentieren
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- l)
Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und bewerten
- m)
Isolationswiderstände messen und bewerten
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Durchführen von Instandhaltungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Arbeits- und Sicherheitsvorschriften sowie -vorgaben beim Transport und beim Heben anwenden
- b)
Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern
- c)
Wartungsarbeiten nach Vorschriften und Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen und wechseln
- d)
elektrische, elektronische, hydraulische, mechanische, mechatronische und pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen
- e)
Schalt- und Funktionspläne anwenden sowie elektrische, elektronische, hydraulische und pneumatische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen
- f)
Einstellarbeiten an fahrzeugtechnischen Systemen vornehmen, insbesondere Drücke an hydraulischen und pneumatischen Systemen messen und einstellen
- g)
Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und Wartungsarbeiten durchführen
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- h)
Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen
- i)
Prüf- und Messergebnisse beurteilen
- j)
Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren
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- k)
Prüf- und Messergebnisse bewerten und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
- l)
Wartungs- und Reparaturarbeiten an Klimaanlagen von Fahrzeugen unter Berücksichtigung von deren Aufbau und Funktion sowie Betriebsmitteln durchführen, dabei Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben beachten
- m)
bei Wartungs- und Reparaturarbeiten Klimaanlagen-Servicegeräte einsetzen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz sowie zur umweltverträglichen Rückgewinnung von Kältemitteln ergreifen
- n)
Airbags und pyrotechnisch auslösende Systeme zur passiven Sicherheit von Fahrzeugen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise sowie Vorschriften, insbesondere Normen, Vorgaben und Zuständigkeiten prüfen, installieren und handhaben
- o)
Funktionsfehler und deren Ursachen identifizieren sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
- p)
pyrotechnische Systeme unter Beachtung von Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben lagern
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Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren und zerlegen, kennzeichnen, werterhaltend sowie systematisch ablegen und entsorgen, dabei Umgang mit sicherheits- und gesundheitsgefährdenden Stoffen beachten
- b)
demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
- c)
Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Wiederverwendbarkeit prüfen und für die Wiederverwendbarkeit vorbereiten
- d)
Bauteile, Baugruppen und Systeme reinigen, konservieren und lagern
- e)
Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen
- f)
Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen
- g)
Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
- h)
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen sowie Lageabweichungen messen und beurteilen
- i)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen sowie Bauteile und Halbzeuge bearbeiten
- j)
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen sowie Werkstücke und Bauteile bearbeiten, insbesondere durch Bohren und Senken
- k)
Innen- und Außengewinde herstellen und reparieren
- l)
elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen und reparieren
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- m)
verschleißbehaftete Bauteile, Baugruppen und Systeme reparieren
- n)
Reifen demontieren und montieren sowie Räder auswuchten
- o)
Ergebnisse dokumentieren
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Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Beanstandungen von Kunden und Kundinnen nachvollziehen und Diagnosewege festlegen
- b)
Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen, hydraulischen und vernetzten Systemen von Fahrzeugen und deren Komponenten mit technischen Hilfsmitteln feststellen
- c)
Fehler und ihre Ursachen mit Hilfe von technischen Unterlagen, insbesondere Funktions-, Stromlauf- und Schaltplänen, bestimmen
- d)
Funktionsprüfungen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen, auch unter Berücksichtigung von Sinneswahrnehmungen, durchführen
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- e)
Datenbanken und Hotlines von Fahrzeugherstellern und von freien Anbietern nutzen sowie Tele- und Onlinediagnose anwenden
- f)
Diagnosesysteme anwenden, Daten auslesen und geführte Fehlersuche nutzen sowie Fehler beurteilen
- g)
Bordnetz-, Stromversorgungs-, Start-, Beleuchtungs-, Komfort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme prüfen, bewerten und nach Anforderungen von Kunden und Kundinnen parametrieren
- h)
Fehlerspeicher auslesen, Protokollergebnisse beurteilen und Systeme testen
- i)
Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durchführen und Lernwerte anpassen
- j)
Prüfprotokolle erstellen
- k)
Ergebnisse dokumentieren
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Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, von Herstellervorgaben und von technischen Unterlagen, sowie ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit festlegen
- b)
Bauteile rückverformen und richten
- c)
Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunststoffe, von Hand und mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen und schleifen
- d)
Trennschnittlinien festlegen und Karosserieteile trennen
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- e)
Schraub- und Nietverbindungen herstellen sowie Lagegenauigkeiten und Teilefolge beachten
- f)
Karosserien und Bauteile ein- und anpassen, dabei Maßhaltigkeit und Funktion beachten
- g)
Bauteile heften und fügen, insbesondere durch thermische Fügeverfahren
- h)
Bleche und Profile stauchen und strecken
- i)
Kleb- und Dichtstoffe unter Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen, Eigenschaften und Wirkungsweisen sowie Verwendungszwecken auswählen
- j)
Bauteile und Klebeflächen vorbehandeln
- k)
Prüfverfahren auswählen und anwenden sowie Prüfproben herstellen
- l)
Bruchbilder beurteilen, Ursachen für Schäden identifizieren und Maßnahmen zu deren Behebung einleiten
- m)
Ergebnisse dokumentieren
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- n)
Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter Beachtung von Werkstoffen und deren Anforderungen herstellen
- o)
Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen sowie instand setzen
- p)
Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen kleben und dabei die auftretende Beanspruchung sowie Herstellervorgaben, Normen und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen
- q)
Form- und Karosserieteile aus faserverstärkten Kunststoffen instand setzen und laminieren und dabei auftretende Beanspruchungen sowie Herstellervorgaben und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen
- r)
Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksichtigung von Werkstoffen, Wärmebelastungen und Nacharbeiten auswählen sowie Einstellwerte festlegen
- s)
Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit hartlöten
- t)
löt- und schweißnahtbezogene Verformungen beseitigen
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Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, von Herstellervorgaben und technischen Unterlagen auswählen und zuordnen
- b)
Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Vollständigkeit prüfen, für den Einbau komplettieren und vorbereiten
- c)
Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, Herstellervorgaben und technischen Unterlagen montieren und installieren sowie Funktionsprüfungen durchführen
- d)
ausgeführte Arbeiten dokumentieren und Fahrzeugunterlagen ergänzen
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Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Karosserie- und Fahrzeugbauteile unter Berücksichtigung von ökonomischem und ökologischem Materialeinsatz planen und skizzieren
- b)
Teile unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von Schablonen anreißen
- c)
Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Bearbeitungsverfahren und Werkstoffen auswählen
- d)
Maschinenwerte bestimmen und einstellen sowie Kühl- und Schmiermittel anwenden
- e)
Bauteile unter Berücksichtigung von Form und Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- f)
Karosserie- und Fahrzeugbauteile herstellen
- g)
Zuschnittmaße für Halbzeuge bestimmen sowie Halbzeuge manuell und maschinell umformen
- h)
Feinbleche durch Umformen fügen
- i)
Rand- und Flächenversteifungen herstellen
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Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Beschaffenheit und Aussehen der Oberflächen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen prüfen
- b)
Oberflächen für das Auftragen von Beschichtungsmitteln vorbereiten
- c)
Beschichtungs-, Konservierungs-, Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
- d)
Oberflächen polieren und versiegeln
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Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollieren
- b)
durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbeiten kontrollieren sowie Nachbesserungen veranlassen
- c)
Fahrzeuge zur Übergabe an Kunden und Kundinnen vorbereiten
- d)
Kunden und Kundinnen in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften und Vorgaben hinweisen und Übergabe protokollieren
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