Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung – KFBauMechAusbV

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Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikers und der Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer der Handwerksordnung.

Ersetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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