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Krisendestillationsverordnung – KDV

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(2) Die Unterstützung wird ausschließlich für die Destillation von Rotweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung gewährt, der nicht nach § 11 des Weingesetzes zu destillieren ist.

(3) Die Höhe der Unterstützung nach Artikel 2 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 wird auf höchstens 0,65 Euro je Liter angelieferten und destilliertem Wein und im Verfahren nach § 4 festgesetzt.

(4) Vorschüsse dürfen nicht gewährt werden.

Die V tritt gem. § 9 Abs. 2 idF d. Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67
Die Geltung dieser V ist durch § 9 Abs. 2 idF d. Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 über den 6.4.2024 hinaus bis zum 31.12.2025 verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26