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Verordnung zur Krisendestillation von Wein – KDV

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(1) Die Unterstützung für die Destillation von Wein kann ausschließlich beantragt werden

1.
von Unternehmen im Weinsektor nach Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern und Branchenverbänden und
2.
für zu destillierenden Wein mit einer Mindestmenge von 300 Litern je Antragstellendem.

(2) Ein Antrag auf Unterstützung für die Destillation von Wein ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Landesstelle bis zum 22. Oktober 2023 zu stellen.

(3) Der Antrag hat insbesondere Angaben zu Menge und Region des zu destillierenden Weines zu enthalten.

Die V tritt gem. § 9 Abs. 2 idF d. Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67
Die Geltung dieser V ist durch § 9 Abs. 2 idF d. Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 über den 6.4.2024 hinaus bis zum 31.12.2025 verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25