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Verordnung zur Krisendestillation von Wein – KDV

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(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 der Kommission vom 22. Juni 2023 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der Marktstörungen im Weinsektor einiger Mitgliedstaaten und zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (ABl. L 160 vom 26.6.2023, S. 12).

(2) Zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Die V tritt gem. § 9 Abs. 2 idF d. Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67
Die Geltung dieser V ist durch § 9 Abs. 2 idF d. Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 über den 6.4.2024 hinaus bis zum 31.12.2025 verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25