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Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen – KapAusstV

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(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 19b entsprechen.

(2) 1Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht.
2Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25