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Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen – KapAusstV

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(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt die Mindestkapitalanforderung mindestens 3 Millionen Euro.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent.

(3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25