print

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und der Gewerbeordnung – KAGG/GewOErgG

arrow_left arrow_right

Geschäfte, die der Anpassung der Rechtsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft an die in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind von den in der Kostenordnung bestimmten Gebühren befreit.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25