(1) 1Die Übertragung des Vermögens der Grundstücksgesellschaft auf das Kreditinstitut bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung (Gesellschafter) der Grundstücksgesellschaft.
2Dem Beschluß müssen alle Aktionäre (Gesellschafter) zustimmen.
3Die Zustimmung der Aktionäre, die in der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) nicht erschienen und nicht vertreten waren, muß
gerichtlich oder
notariell beurkundet werden.
4Ist die Grundstücksgesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so kann der Beschluß nur in einer Gesellschafterversammlung gefaßt werden; er muß
gerichtlich oder
notariell beurkundet werden.
(2) 1Der Vorstand der Grundstücksgesellschaft (die Geschäftsführer) hat den Beschluß zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Der Anmeldung sind eine Ausfertigung des Beschlusses sowie der Zustimmungserklärungen nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
(3) 1Mit der Eintragung geht das Vermögen der Grundstücksgesellschaft auf das Kreditinstitut als Sondervermögen über; die Verbindlichkeiten der Grundstücksgesellschaft werden, soweit sie nicht nach Absatz 4 Satz 1 erlöschen, Verbindlichkeiten des Kreditinstituts.
2Die Grundstücksgesellschaft ist damit aufgelöst.
3Einer besonderen Eintragung der Auflösung bedarf es nicht.
4Mit der Auflösung der Grundstücksgesellschaft erlischt die Firma.
(4) 1Verbindlichkeiten der Grundstücksgesellschaft aus dem Empfang von Darlehen, die ihr aus dem bei dem Kreditinstitut eingelegten Geld gewährt worden sind, erlöschen.
2Für Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Gläubigern der Grundstücksgesellschaft, die sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister zu diesem Zweck melden, ist Sicherheit zu leisten, soweit die Gläubiger nicht Befriedigung erlangen können.
3Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 2 Abs. 1 Kursivdruck: Gerichtliche Beurkundung weggefallen, vgl. § 56 Abs. 4 iVm Abs. 1 G v. 28.8.1969 I 1513