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Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte – KaffeeV 2001

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(2) 1Die Angabe "konzentriert" darf für die Kennzeichnung von Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten nur bei

1.
flüssigem Kaffee-Extrakt, der mehr als 250 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse,
2.
flüssigem Zichorien-Extrakt, der mehr als 450 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse
in einem Kilogramm enthält, verwendet werden.
2Die Angabe nach Satz 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben.

(3) 1In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben gemäß Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 angegeben sind:

1.
das Wort "entkoffeiniert" bei
a)
Rohkaffee und Röstkaffee, der höchstens ein Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffeetrockenmasse,
b)
festem, pastenförmigem und flüssigem Kaffee-Extrakt, der höchstens drei Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffee-Extrakttrockenmasse
enthält,
2.
der Mindestgehalt an Kaffee-Extrakttrockenmasse in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und flüssigem Kaffee-Extrakt,
3.
der Mindestgehalt an Zichorien-Extrakttrockenmasse in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und flüssigem Zichorien-Extrakt,
4.
das Wort "kandiert" bei Röstkaffee, der mit Zuckerarten oder Honig überzogen ist,
5.
die Wörter "mit Zucker geröstet" bei flüssigem Kaffee-Extrakt und flüssigem Zichorien-Extrakt, wenn der Extrakt aus mit Zucker gebrannter Rohware gewonnen worden ist,
6.
die Wörter "mit Zucker", "mit Zuckerzusatz" oder "mit Zucker haltbar gemacht" bei flüssigem Kaffee-Extrakt und flüssigem Zichorien-Extrakt, wenn dem Extrakt Zucker nach dem Rösten der Rohware zugesetzt worden ist.
1Werden andere Zuckerarten als Saccharose verwendet, gilt Satz 1 Nr. 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass statt des Wortes "Zucker" die betreffende Zuckerart anzugeben ist.

(4) 1Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
2Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 1, 5 und 6 sind im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.7.2017 I 2272
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26