- a)
Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee:
konzentriertes Erzeugnis, das mindestens 950 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält;
- b)
Kaffee-Extrakt in Pastenform, Kaffee-Extrakt-Paste:
konzentriertes pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält;
- c)
flüssiger Kaffee-Extrakt, Kaffee-Extrakt in flüssiger Form:
konzentriertes flüssiges Erzeugnis, das 150 bis 550 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; es darf außerdem bis zu 120 Gramm ungebrannte oder gebrannte Zuckerarten in einem Kilogramm enthalten.