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Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte – KaffeeV 2001

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(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für "Cafe torrefacto soluble".

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.7.2017 I 2272
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25