Durch den Wegfall oder die Herabsetzung von Konzessionsabgaben nach Maßgabe dieser Anordnung werden die Gültigkeit und die sonstigen Bestimmungen eines Konzessionsvertrags nicht berührt.
AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992