(1) 1Ist zweifelhaft, inwieweit Leistungen eines Versorgungsunternehmens an eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder Zweckverband als Konzessionsabgabe, als Pachtzins für gepachtete Anlagen oder als Zinsen und Tilgung auf ein Restkaufgeld für überlassene Anlagen anzusehen sind, so haben die Beteiligten dies alsbald durch eine Vereinbarung klarzustellen.
2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung
des Reichskommissars für die Preisbildung,
der auch
endgültig
über die Aufteilung entscheidet, wenn die Beteiligten in einer von ihm bestimmten Frist zu keiner Einigung kommen.
(2)