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KAEAnO
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Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände – KAEAnO
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Der Reichskommissar für die Preisbildung
AnO für Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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