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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin – KüchMeistPrV

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Die "Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen" sind durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 24 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25