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Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen – InVeKoSDG

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Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen.

Zuletzt geändert durch Art. 108 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25