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InVeKoS-Daten-Gesetz – InVeKoSDG

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Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen.

Zuletzt geändert durch Art. 108 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26