(1) Jede Zahlstelle erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten zum Zwecke
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet die Zahlstelle die Betriebsdaten, indem sie diese Daten
(3) Die Zahlstelle übermittelt zum Zwecke des Absatzes 1 Nummer 3 den in ihrem Zuständigkeitsbereich belegenen Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten, die von der Zahlstelle mittels Stichprobe im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder aus sonstigem besonderen Anlass für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt worden sind.
(4) 1Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3 speichert, verwendet, verändert und beschränkt die zuständige Fachüberwachungsbehörde die ihr von der Zahlstelle nach Absatz 3 übermittelten Betriebsdaten.
2Sie erhebt, speichert, verwendet, verändert und beschränkt die Prüfergebnisse, die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sind, als weitere Betriebsdaten.
3Die Fachüberwachungsbehörden übermitteln der Zahlstelle die für jeden Begünstigten festgestellten Kontrollergebnisse zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken.
(5) 1Die Zahlstelle führt mit jeder der neben ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche als Gegenkontrolle durch zum Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 anhand der nach einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission, der auf Grund des Artikels 78 Satz 1 Buchstabe c und Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen worden ist, notwendigen Angaben.
2Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.