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InVeKoSDG
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Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen – InVeKoSDG
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§ 2 Betriebsdaten
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Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten,
1.
die im Zusammenhang mit oder im Rahmen von Anträgen bei Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
einschließlich auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie im Rahmen von Anträgen nach
Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
mitgeteilt werden,
2.
die die Angaben zu Zahlungsansprüchen bei der Basisprämie im Sinne des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
umfassen,
3.
die im Rahmen von Kontrollen nach
Artikel 74 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union durch die für die Verwaltung und Kontrolle zuständige Dienststelle oder Einrichtung nach
Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
(Zahlstelle) oder durch die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß
Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
zuständigen Behörde (Fachüberwachungsbehörde) festgestellt werden oder
4.
die von den
Nummern 1
und
2
nicht umfasste bewilligungsbezogene Inhalte oder sanktionsbezogene Inhalte umfassen.
Zuletzt geändert durch Art. 108 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26
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