Für den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck "Schiff" den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein.
Neugefasst durch Bek. v. 18.9.1998 II 2546;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2015 I 2095