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Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen – IntMeerSchÜbk1973G

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Für den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck "Schiff" den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein.

Neugefasst durch Bek. v. 18.9.1998 II 2546;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2015 I 2095
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25