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Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen – IntMeerSchÜbk1973G

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Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eigentümers und Betreibers eines Seeschiffes für die Betriebssicherheitsorganisation hat der Schiffsführer als an Bord für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich der Verhütung der Meeresverschmutzung Zuständiger durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß kein Verstoß im Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens begangen wird.

Neugefasst durch Bek. v. 18.9.1998 II 2546;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2015 I 2095
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25