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Gesetz zu dem Abkommen vom 15. November 1971 über die Schaffung des internationalen Systems und der Organisation für kosmische Fernmeldeverbindungen "INTERSPUTNIK" und zu dem Protokoll vom 30. November 1996 über die Einbringung von Korrekturen in dieses Abkommen – INTERSPUTNIKG

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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) und das Verfahren für eine Benennung von Unterzeichnern (Signataren) des INTERSPUTNIK-Betriebsabkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) 1Die Benennung erfolgt gegen Gebühr.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung der Auslagen zu regeln.

Zuletzt geändert durch durch Art. 458 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25