(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) und das Verfahren für eine Benennung von Unterzeichnern (Signataren) des INTERSPUTNIK-Betriebsabkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) 1Die Benennung erfolgt gegen Gebühr.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung der Auslagen zu regeln.