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Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber – InsoGeldEinzPV
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§ 6 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Geändert durch Art. 13 Abs. 16 G v. 12.4.2012 I 579
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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